Neue Informationspflicht zur Online-Streitbeilegung ab dem 09.01.2016

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Flagge EU
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Text wurde wegen der hohen Rechtsrelevanz von der IT-Recht Kanzlei übernommen:

Online-Händler müssen ab dem 09.01.2016 eine neue Informationspflicht erfüllen,welche Art. 14 der ODR-Verordnung Nr. 524/2013 zwingend vorsieht. Online-Händler haben die neue Informationspflicht auf ihren Webseiten und Marktplatzpräsenzen zu erfüllen und sollten im Interesse einer maximalen Rechtssicherheit zudem ihre Rechtstexte auf den aktuellsten Stand bringen.

Mit der ODR-Verordnung Nr. 524/2013 tritt am 09.01.2016 eine neue EU-Verordnung in Kraft.

Diese sieht unter anderem vor, dass Online-Händler zwingend ab dem 09.01.2016 auf die neue „Online-Schlichtungsplattform“ der EU-Kommission (eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bei Verbraucherbeschwerden, kurz „OS-Plattform“), zu verlinken haben.

Dieser Link muss für den Verbraucher „leicht zugänglich“ sein. Zudem ist in dem Zusammenhang zwingend eine Email-Adresse des Unternehmers anzugeben. Auch wird in den Rechtstexten auf die neue Online-Schlichtungsplattform einzugehen sein.

Von dieser neuen Informationspflicht ist jeder Unternehmer betroffen, der in der Europäischen Union niedergelassen ist und online (auch) mit Verbrauchern, die in der Europäischen Union ihren Wohnsitz haben, Kauf- oder Dienstleistungsverträge abschließt.

Die Informationspflicht gilt insbesondere unabhängig davon, ob der Unternehmer überhaupt eine solche alternative Streitschlichtung bzw. Streitbeilegung anbieten möchte, wie viele Beschäftige sein Betrieb hat, ob er über eine eigene Internetseite oder über Marktplätze wie eBay oder Amazon verkauft sowie ob der Verkauf der Ware bzw. die Erbringung der Dienstleistung grenzüberschreitend erfolgt.

Damit erfasst die neue Kennzeichnungspflicht nahezu jeden Online-Händler. Ausgenommen sind folglich nur Online-Händler, die ihren Sitz nicht in der EU haben, die rein B2B verkaufen bzw. ihre Dienste rein B2B anbieten, eine Verbraucherbeteiligung also generell ausgeschlossen ist, bzw. die ausschließlich an Nicht-EU-Verbraucher verkaufen bzw. nur gegenüber solchen Verbrauchern ihre Dienste anbieten und Verbraucher mit Wohnsitz in der EU ausgeschlossen werden.

Daneben sind auch Betreiber von Onlinemarktplätzen erfasst.

Online-Händler sollten unbedingt bereits jetzt aktiv werden, den Link zu der Seite setzen, auf welcher die „OS-Plattform“ realisiert werden wird sowie den Verbraucher auf den „Mangel“ der fehlenden Fertigstellung der Plattform hinweisen. Immerhin handelt es sich bei der ODR-Verordnung Nr. 524/2013 um eine ab dem 09.01.2016 für den Onlinehandel rechtsverbindliche EU-Verordnung, welcher der Händler – so gut es nur geht – nachzukommen hat.

Wir empfehlen jedem Onlinehändler die Nutzung der IT-Rechts-Kanzlei-Services:

Die IT-Recht Kanzlei begleitet ihre Update-Service-Mandanten mit angepassten Rechtstexten und einer Handlungsanleitung zur Umsetzung der neuen Vorgaben auf den eigenen Shopseiten bzw. Onlinemarktplätzen.

Wenn auch Sie vom Service der Kanzlei wie über 30.000 weitere Internetpräsenzen profitieren möchten: Gerne stellt Ihnen die IT-Recht Kanzlei abmahnsichere Rechtstexte zur Verfügung und überprüft Ihre Internetpräsenz auf Rechtssicherheit hin.

Selbstverständlich hält die Kanzlei deren Update-Service-Mandanten auch auf dem Laufenden, was die (später) kommenden, ebenfalls neuen Informationspflichten nach der ADR-Richtlinie 2013/11/EU bzw. dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz anbelangt.